Allgemeine Geschaftsbedingungen

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Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen von “De Bondt B.V.” sind bei der niederländischen Handelskammer unter der Nummer 04023846 hinterlegt.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen (im Folgenden: “Allgemeine Geschäftsbedingungen”) finden auf alle Offerten und Angebote sowie Verträge (auch diejenigen, die auf elektronischem Wege zustande kommen) zwischen einerseits De Bondt B.V. (im Folgenden: “De Bondt”) als Verkäufer und/oder Lieferant und andererseits einer Gegenpartei, die eine Rechtsperson oder natürliche Person sein kann und berufs- oder gewerbsmäßig als Käufer und/oder Abnehmer (im Folgenden: “Abnehmer”) handelt, Anwendung, die mit dem Verkauf und der Lieferung von Produkten durch De Bondt an den Abnehmer in Bezug stehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausdrücklich nicht für an Verbraucher gerichtete Offerten und Angebote bzw. Verträge mit Verbrauchern.

1.2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen bzw. Klauseln haben nur Geltung, wenn und soweit De Bondt dies mit dem Abnehmer explizit in einem schriftlichen Vertrag vereinbart hat und dies auch nur für diesen einen Vertrag, der diese Bedingungen bzw. Klauseln enthält. Ansonsten bleiben die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvermindert in Kraft.

1.3. Wenn der Abnehmer einmal einen Vertrag mit De Bondt auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat oder wenn der Abnehmer auf andere Weise mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist oder diese Kenntnis vernünftigerweise bei ihm vorausgesetzt werden kann, erlangen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund dieser Tatsache auch für alle folgenden, von De Bondt erteilten Offerten/Angebote und und/oder auf alle folgenden mit De Bondt zu schließenden Verträge Geltung, auch wenn bei Erteilen dieser Offerten/Angebote bzw. beim Schließen dieser Verträge kein ausdrücklicher Verweis auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und keine ausdrückliche Erklärung, in der die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Vertrag erklärt wird, erfolgt ist.

1.4. De Bondt lehnt hiermit die Anwendung vom Abnehmer als geltend erklärter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ausdrücklich ab.

1.5. Sollten sich eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als (gerichtlich oder außergerichtlich) ungültig (nichtig und/oder anfechtbar) herausstellen, so sind diese Bedingungen nach Inhalt und Umfang im weitestmöglichen Sinne auszulegen, damit sich De Bondt auch dann darauf berufen kann. Die Unwirksamkeit, Anfechtbarkeit oder sonstige Undurchsetzbarkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.


2. Angebote und Zustandekommen von Verträgen

2.1. Alle Offerten und Angebote von De Bondt sind freibleibend und können von De Bondt jederzeit widerrufen werden, auch wenn sie eine Annahmefrist enthalten und diese Frist noch nicht abgelaufen ist.

2.2. Offerten und Angebote von De Bondt können nur schriftlich angenommen werden. De Bondt hat dennoch das Recht, eine auf andere Weise vom Abnehmer mitgeteilte Annahme so zu akzeptieren, als wäre sie schriftlich erfolgt. Um Geltung zu erlangen, muss die Annahme seitens des Abnehmers bei De Bondt eingegangen sein.

2.3. Offerten und Angebote von De Bondt (sowohl schriftliche als auch mündliche) verfallen außer bei einer anderslautenden Mitteilung von De Bondt automatisch, wenn sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Versand an den Abnehmer vom Abnehmer schriftlich angenommen wurden.

2.4. In Folge ausgeführte Lieferungen oder Leistungen anderer Art begründen keinen Dauervertrag, aufgrund dessen De Bondt verpflichtet wäre, seine Lieferungen fortzusetzen, außer dies wurde zwischen De Bondt und dem Abnehmer ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart.

2.5. Offerten und Angebote von De Bondt gelten nur, solange und soweit der Vorrat reicht.

2.6. De Bondt hat jederzeit das Recht, sich innerhalb des rechtlich Zulässigen über alle Fakten und Faktoren zu informieren, die für einen verantwortungsvollen Abschluss eines Vertrages wichtig sind, und auch zu prüfen, ob der Abnehmer seinerseits die aus dem (abzuschließenden) Vertrag resultierenden Verpflichtungen erfüllen kann. Wenn De Bondt zu irgendeinem Zeitpunkt befürchtet, dass der Abnehmer die für ihn aus dem (abzuschließenden) Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllen wird, hat De Bondt das Recht, eine Bestellung/Bestellungsanfrage zurückzuweisen, die Erfüllung De Bondt obliegender Verpflichtungen auszusetzen, besondere Bedingungen an das Zustandekommen bzw. die Durchführung des Vertrages zu knüpfen und/oder den Vertrag (ohne Einschaltung eines Gerichts) zu lösen, dies alles ungeachtet anderer möglicher Rechte, wie sie De Bondt z. B. nach dem Gesetz zukommen.

2.7. Wenn De Bondt eine oder mehrere der in Artikel 2.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Maßnahmen ergreift, hat der Abnehmer keinen Anspruch auf Schadenersatz.

2.8. Entwürfe, Abbildungen, Fotos, Zeichnungen, Berechnungen, Abmessungen, Leistungsgrößen, Gewichte, Muster und andere Daten, die von De Bondt in Katalogen, Broschüren, Anzeigen, Websites usw. oder anderweitig bereitgestellt werden, wurden nach bestem Wissen und mit größter Sorgfalt und so genau wie möglich von oder im Auftrag von De Bondt zusammengestellt. Der Abnehmer darf jedoch nicht uneingeschränkt auf ihre Richtigkeit und/oder Vollständigkeit vertrauen, da sie Irrtümer und Fehler enthalten können.


3. Preise und Rechnungsstellung

3.1. Alle genannten Preise von De Bondt verstehen sich zuzüglich der niederländischen Mehrwertsteuer "BTW", Aufpreisen und sonstiger Kosten, darin, ohne darauf beschränkt zu sein, eingeschlossen Transportkosten, Versandkosten, Beförderungskosten, Verpackungskosten und Verwaltungskosten.

3.2. Alle genannten Preise von De Bondt stehen unter dem Vorbehalt von Druck- und Schreibfehlern.

3.3. Die Preise von De Bondt sind lediglich Richtpreise. Darüber hinaus beruhen die Preise von De Bondt und eventuelle sonstige Kosten und Aufpreise auf den zum Zeitpunkt der Offerte bzw. des Angebots und/oder des Vertrages geltenden Selbstkostenfaktoren. De Bondt behält sich das Recht vor, die Preise jederzeit zu ändern.

3.4. Offerten bzw. Angebote von De Bondt sind einmalig, betreffen ausschließlich die betreffenden Offerten bzw. Angebote und gelten nicht (automatisch) für Nachbestellungen; auch nicht in dem Falle – ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 2.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen –, dass ein Vertrag mit dem Abnehmer als Dauervertrag betrachtet werden sollte. 3.5. Bei einer Gesamtpreisangabe für mehrere Positionen besteht für De Bondt keinerlei Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der in der Offerte bzw. im Angebot enthaltenen Produkte zu einem proportionalen Teil des angegebenen Preises.

4. Lieferung, Lieferrisiko und Gefahrübergang

4.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgen die Lieferungen ab Werk/Geschäft/Lager von De Bondt (= “Ex works” entsprechend der neuesten Fassung der Incoterms, die von der Internationalen Handelskammer herausgegeben werden).

4.2. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte zu dem Zeitpunkt abzunehmen, an dem De Bondt sie beim Abnehmer abliefert oder abliefern lässt, oder zu dem Zeitpunkt, an dem sie dem Abnehmer zur Verfügung gestellt werden.

4.3. Verweigert der Abnehmer die Annahme der angebotenen Produkte oder ist es im Falle von Umständen, die dem Abnehmer zuzuweisen sind, nicht möglich, die Produkte beim Abnehmer abzuliefern oder abliefern zu lassen bzw. zur Verfügung zu stellen oder zur Verfügung stellen zu lassen, tritt der Verzug des Abnehmer ein und De Bondt hat das Recht, den Vertrag aufzulösen sowie alle erlittenen Schäden, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, eventuelle Rückfracht- und Lagerkosten, auf den Abnehmer umzulegen. Ferner geht in diesem Fall die Gefahr der Beschädigung oder des Untergangs der betreffenden Produkte vollständig auf den Abnehmer über.

5. Lieferfrist

5.1. Die von De Bondt angegebenen Lieferfristen beginnen erst, nachdem De Bondt alle für die Lieferung erforderlichen Angaben vom Abnehmer erhalten hat.

5.2. Mitgeteilte und/oder vereinbarte Lieferfristen sind nicht als Ausschlussfristen zu betrachten, außer dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.

5.3. Unter Lieferfrist wird eine von De Bondt mitgeteilte Frist verstanden, innerhalb der die Produkte geliefert werden könnten. Diese Frist wird von De Bondt nach bestem Wissen auf Grundlage der De Bondt zum Zeitpunkt der Mitteilung dieser Lieferfrist bekannten Tatsachen und Umstände mitgeteilt.

5.4. De Bondt kann die Lieferfrist um die Zeit verlängern, die benötigt wird, um die Produkte (doch noch) liefern (lassen) zu können.

5.5. Bei nicht termingerechter Lieferung erhält der Abnehmer erst dann das Recht zur Auflösung des Vertrages, wenn eine vom Abnehmer per Einschreiben gesetzte angemessene Frist – wobei eine Frist von weniger als dreißig (30) Tagen jedenfalls nicht als angemessen betrachtet wird – verstrichen ist, ohne dass De Bondt die Lieferung vorgenommen hat. De Bondt ist in diesem Fall nicht verpflichtet, dem Abnehmer entstandene Schäden zu erstatten.

5.6. Die Lieferfristen werden um die Zeit verlängert, um die sich die Durchführung des Vertrages durch höhere Gewalt (wie in Artikel 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen spezifiziert) verzögert.

6. Teillieferungen

6.1. De Bondt behält sich das Recht vor, ist jedoch nicht dazu verpflichtet, Bestellungen in Teilen zu liefern oder liefern zu lassen, wobei die nachfolgend in Artikel 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Zahlungsbedingungen auch für jede einzelne Teillieferung gelten.

6.2. Hinsichtlich der Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird jede Teillieferung als eigenständige Lieferung betrachtet.

7. Bezahlung, Zinsen und Kosten

7.1. Wenn nicht anders vereinbart, sendet De Bondt anstelle einer Rechnung in Papierform per Post ausschließlich Rechnungen in elektronischer Form an den Abnehmer.

7.2. Die Zahlung durch den Abnehmer hat innerhalb einer Frist von acht (8) Tagen nach Rechnungsdatum auf eine von De Bondt mitzuteilende Weise und in der Währung zu erfolgen, in der die Rechnung ausgestellt wurde.

7.3. Einwendungen gegen die Höhe der Rechnungen von De Bondt schieben die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

7.4. Die vollständige Zahlungsforderung von De Bondt gegenüber dem Abnehmer ist sofort fällig, wenn a) eine Zahlungsfrist überschritten wurde, b) Insolvenz angemeldet oder Zahlungsaufschub vom Abnehmer beantragt oder gewährt wurde, c) Produkte und/oder Forderungen des Abnehmers gepfändet werden, d) der Abnehmer aufgelöst oder liquidiert wird, e) der Abnehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt, f) der Abnehmer einen Vergleich anbietet, g) der Abnehmer auf andere Weise insolvent erscheint, h) De Bondt gute Gründe zu der Befürchtung hat, dass der Abnehmer eine oder mehrere seiner aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtungen nicht wird erfüllen können.

7.5. Eine Bezahlung dient zuerst der Abgeltung der Kosten, danach der Abgeltung angefallener Zinsen und danach der Abgeltung des ältesten offenen Hauptbetrags. De Bondt kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot zurückweisen, wenn der Abnehmer eine andere Reihenfolge für die Anrechnung zuweist.

7.6. De Bondt kann die vollständige Ablösung des Hauptbetrags zurückweisen, wenn dabei nicht zugleich auch die offenstehenden und laufenden Zinsen sowie Kosten beglichen werden.

7.7. Bei Überschreiten einer Zahlungsfrist befindet sich der Abnehmer in Zusammenhang mit dem Verzögerungsschaden von Rechts wegen in Verzug und hat Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den noch offenen Rechnungsbetrag zu zahlen, außer wenn die kumulativen gesetzlichen Handelszinsen (nach Art. 6:119a des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande) höher sind, dann gelten die kumulativen gesetzlichen Handelszinsen mit einem Mindestbetrag von € 100,00 zuzüglich der niederländischen Mehrwertsteuer "BTW" pro Monat. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein angefangener Monat als voller Monat betrachtet.

7.8. Nachdem der Abnehmer in Verzug geraten ist, gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Beitreibungskosten zu Lasten des Abnehmers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf mindestens 15% des noch geschuldeten Hauptbetrags zuzüglich Zinsen, mindestens aber auf € 250,00 zuzüglich BTW festgesetzt, wobei das Recht von De Bondt unbeschadet bleibt, vom Abnehmer die tatsächlichen außergerichtlichen Kosten zu fordern, wenn diese den festgesetzten Betrag übersteigen.

7.9. Der Abnehmer ist nicht befugt, irgendeinen Betrag aufgrund einer vom Abnehmer behaupteten Gegenforderung, ob fällig oder nicht, von einer seitens De Bondt gegenüber dem Abnehmer bestehenden Forderung in Abzug zu bringen oder mit dieser zu verrechnen.

8. (Befürchtung der) Nichterfüllung des Vertrages

Wenn der Abnehmer eine ihm obliegende, aus dem Vertrag resultierende Verpflichtung nicht (rechtzeitig) erfüllt oder wenn De Bondt befürchtet, dass der Abnehmer einer oder mehreren derartigen Verpflichtungen nicht (rechtzeitig) nachkommen wird, hat De Bondt nach eigener Wahl und Einschätzung, ohne zu irgendeinem Schadenersatz gegenüber dem Abnehmer verpflichtet zu sein, das Recht, a) für die Zahlungsverpflichtungen aus allen laufenden und künftigen Verträgen Vorkasse oder angemessene Sicherheiten für die Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber De Bondt oder die sofortige Zahlung bei Lieferung zu verlangen, b) eigene Verpflichtungen, darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, Lieferverpflichtungen (sowie auch die Vorbereitung und Bearbeitung der zur Lieferung bestimmten Produkte) aufzuschieben, dies unbeschadet der unter a) genannten Rechte, c) den betreffenden Vertrag und/oder alle anderen Verträge mit dem Abnehmer im Ganzen oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, dies unbeschadet der in a) und b) genannten Rechte. Dies alles unbeschadet des Rechts von De Bondt, vom Abnehmer vollständigen Schadenersatz zu fordern.

9. Mindestabnahme

Wenn der Abnehmer nach Einschätzung und eigenem Ermessen von De Bondt nicht genügend Produkte von De Bondt kauft bzw. gekauft hat, hat De Bondt das Recht, eine Bestellung des Abnehmers abzulehnen.

10. Konformität und Mängelrügen

10.1. Der Abnehmer muss Einwendungen gegen die Höhe des Rechnungsbetrags so schnell wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Werktage nach Rechnungsdatum schriftlich bei De Bondt vorgebracht haben, da seine diesbezüglichen Ansprüche sonst verfallen. Versäumt er dies, wird die Einwendung nicht mehr berücksichtigt und der Abnehmer hat den Rechnungsbetrag in voller Höhe an De Bondt zu zahlen.

10.2. Der Abnehmer muss die Produkte nach der Lieferung so schnell wie möglich überprüfen und De Bondt bis spätestens 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich über eventuelle sichtbare Mängel mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung von Art und Umfang des vom Abnehmer behaupteten Mangels informieren. Ansonsten verfallen seine diesbezüglichen Ansprüche. De Bondt übernimmt keine Haftung für Mängel, die nach dieser Frist mitgeteilt werden, und ist in diesem Falle nicht verpflichtet, die gelieferten Produkte zu reparieren oder umzutauschen. Der Abnehmer kann das Produkt in diesem Falle auch nicht an De Bondt zurücksenden. Die Produkte werden in diesem Falle als vom Abnehmer gut befunden betrachtet.

10.3. Der Abnehmer hat eine allgemeine Prüfungspflicht in Bezug auf andere als die in Artikel 10.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mängel. Wenn der Abnehmer nach der Prüfung der Ansicht ist oder hätte wissen müssen, dass ein Produkt mangelhaft ist, muss er – da seine diesbezüglichen Ansprüche sonst verfallen – so schnell wie möglich, spätestens jedoch acht (8) Tage, nachdem ihm ein Mangel bekannt geworden ist oder er über einen Mängel hätte informiert sein müssen bzw. können, De Bondt darüber schriftlich mit einer ausreichend detaillierten Beschreibung von Art und Umfang des Mangels informieren. Bei einer rechtzeitig erhobenen Mängelrüge muss der Abnehmer De Bondt die Möglichkeit geben, das betreffende Produkt zu überprüfen. Unterlässt er dies, wird die Mängelrüge nicht berücksichtigt, und die Produkte werden als vom Abnehmer gut befunden betrachtet.

10.4. Kleine im Handel als zulässig angesehene oder technisch unvermeidbare Abweichungen unter anderem bezüglich Farbe, Qualität, Abmessung usw. stellen keinen Reklamationsgrund dar.

10.5. Wenn De Bondt die Mängelrüge als berechtigt erachtet, muss der Abnehmer De Bondt die nötige Zeit geben, um die nach Ansicht von De Bondt erforderliche Reparatur auszuführen oder das von De Bondt als fehlerhaft befundene Produkt nach eigenem Ermessen durch ein anderes zu ersetzen. Bei einem Austausch von Produkten, die von De Bondt als fehlerhaft befunden wurden, kann der Nutzen berücksichtigt werden, den der Abnehmer inzwischen daraus gezogen hat, und De Bondt kann dafür eine angemessene Vergütung in Rechnung stellen.

10.6. Auch rechtzeitig erhobene Mängelrügen werden nicht bearbeitet und die entsprechenden Produkte können nicht zurückgesandt werden, wenn sich herausstellt, dass die Produkte ohne Zustimmung von De Bondt verändert, repariert und/oder eingesetzt wurden, ausgenommen der Fall, dass dies mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von De Bondt erfolgte.

10.7. De Bondt erstattet dem Abnehmer keine Rücksendekosten und nimmt von ihm keine Rücksendungen von Produkten entgegen, außer dies wurde zuvor ausdrücklich schriftlich von De Bondt zugesagt und die Rücksendung erfolgt in Übereinstimmung mit den von De Bondt festgelegten Bedingungen.

10.8. Bei einer nicht fristgerechten oder unzutreffenden Mängelrüge wird der Liefergegenstand als vertragsgemäß betrachtet, und De Bondt hat das Recht, dem Abnehmer die für die Bearbeitung der Mängelrüge aufgewendeten Kosten in Rechnung zu stellen.

10.9. Das Erheben einer Mängelrüge gibt dem Abnehmer nicht das Recht, die Bezahlung auszusetzen, und entlässt ihn nicht aus seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber De Bondt.


11. Haftung und Freihaltung 

11.1. Über die unabdingbaren Rechtsnormen hinaus ist jede Haftung von De Bondt ausgeschlossen (darunter, ohne darauf beschränkt zu sein, für alle Formen (in-) direkter Schäden, doch nicht beschränkt auf Betriebs-, Folge- oder Stillliegeschäden, entgangene Einnahmen und Gewinne, Kundenverlust, Schäden an Ruf und/oder Geschäfts- und Firmenwert und Schäden aus unerlaubter Handlung), sofern und soweit es sich nicht um Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens De Bondt handelt.

11.2. Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet De Bondt in keinem Fall für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch gelieferter Produkte oder durch ihren Gebrauch für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zweck verursacht wurden.

11.3. De Bondt haftet nicht für eventuelle Folgen, wenn die Lagerbestände des Produkts erschöpft sind.

11.4. Die Haftung von De Bondt in Zusammenhang mit eventuellen Unzulänglichkeiten bezüglich der von De Bondt gelieferten Produkte ist auf die Erfüllung der in Artikel 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Verpflichtungen nach einer Reklamation beschränkt.

11.5. Wenn ein (gravierendes) Verschulden von De Bondt vorliegt, aufgrund dessen – trotz der Bestimmungen in Artikel 11.1 bis einschließlich 11.4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – vor Gericht entschieden werden sollte, dass De Bondt sehr wohl haftbar ist, haftet De Bondt nicht, sofern das schadensursächliche Ereignis bzw. der verursachte Schaden von der Haftpflichtversicherung (mit der Versicherungsnummer 639044901) von De Bondt nicht gedeckt wird bzw. über die Deckungssumme hinausgeht.

11.6. Wenn vor Gericht entschieden werden sollte, dass De Bondt für den aus der Deckung der Haftpflichtversicherung herausfallenden Schadensfall bzw. verursachten Schaden haftet, ist die Haftung von De Bondt auf maximal den Kaufpreis des betreffenden Produkts, das zu dem Schaden geführt hat, beschränkt.

11.7. Jeder Anspruch gegenüber De Bondt verfällt und verjährt durch den einfachen Ablauf eines (1) Jahres nach dem Entstehen des Anspruchs.

11.8. Die Bestimmungen in Artikel 11.1 bis einschließlich 11.7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gleichermaßen für die Mitarbeiter von De Bondt.

11.9. Der Abnehmer hält De Bondt von allen Ansprüchen Dritter auf Erstattung gleich welcher Schäden frei, die infolge oder in Zusammenhang mit den von De Bondt gelieferten Produkten entstanden sind, sofern dies zwingenden Rechtsnormen nicht entgegensteht.

12. Eigentumsvorbehalt

12.1. Alle aufgrund sämtlicher zwischen De Bondt und dem Abnehmer geschlossener Verträge gelieferten und noch zu liefernden Produkte (darunter vom Abnehmer bezahlte Produkte) bleiben ausschließliches Eigentum von De Bondt, bis alle Forderungen, die De Bondt gegenüber dem Abnehmer hat oder haben wird, vollständig bezahlt sind.

12.2. Solange das Eigentum an den Produkten nicht auf den Abnehmer übergangen ist, darf dieser die Produkte nicht veräußern oder belasten (das heißt unter anderem: nicht verpfänden, nicht hypothekarisch belasten und Dritten oder zum Nutzen Dritter keine sonstigen Rechte einräumen). Der Abnehmer verpflichtet sich, auf erstes Verlangen von De Bondt an der Errichtung eines Pfandrechts auf die Forderungsansprüche mitzuwirken, die der Abnehmer aufgrund des Weiterverkaufs von seitens De Bondt gelieferten Produkten gegenüber seinen Kunden erlangt oder erlangen wird.

12.3. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Produkte, die De Bondt unter Eigentumsvorbehalt an den Abnehmer geliefert hat, mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und zugleich als erkennbares Eigentum von De Bondt an einer von anderen Produkten getrennten Stelle zu lagern.

12.4. Die von De Bondt gelieferten Produkte, die unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft bzw. verwendet und niemals als Zahlungsmittel eingesetzt werden.

12.5. De Bondt hat das Recht, seine Produkte, die unter Eigentumsvorbehalt an den Abnehmer geliefert wurden und die noch beim Abnehmer vorhanden sind, zurückzuholen, wenn der Abnehmer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, einer der in Artikel7.4 bis einschließlich 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführten Fälle vorliegt oder der Abnehmer auf andere Weise in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist oder zu geraten droht. Der Abnehmer muss De Bondt jederzeit freien Zutritt zu seinen Betriebsgeländen und/oder Gebäuden gewähren, damit De Bondt seine Produkte überprüfen und/oder seine Rechte ausüben kann.

12.6. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte pfänden oder Rechte darauf begründen oder geltend machen wollen, ist der Abnehmer verpflichtet, De Bondt so schnell wie möglich und nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, davon in Kenntnis zu setzen.

12.7. Die in Artikel12.1 bis einschließlich12.6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen lassen die übrigen De Bondt zustehenden Rechte unberührt.

13. Rechte am geistigen Eigentum und Urheberrecht

13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, liegen alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte an Daten und Unterlagen (ob dem Abnehmer von De Bondt überlassen oder nicht) wie z. B. – ohne darauf beschränkt zu sein – an Entwürfen, Skizzen, Abbildungen, Fotos, Zeichnungen, Mustern, Produktionsmaterialien, Filmen, Software, (Pilot-) Modellen, Programmen und anderen Materialien oder (elektronischen) Dateien bei De Bondt, oder aber De Bondt wurde dafür eine Lizenz erteilt.

13.2. Die Rechte an den in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Daten und Unterlagen bleiben unabhängig davon, ob dem Abnehmer für deren Anfertigung Kosten in Rechnung gestellt worden sind, Eigentum von De Bondt. Diese Daten und Unterlagen dürfen nur vom Abnehmer selbst verwendet werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von De Bondt nicht kopiert, verwendet, vervielfältigt, veröffentlicht und/oder Dritten zur Kenntnis gebracht werden. Der Abnehmer sorgt auch dafür, dass Dritte die in Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Daten und Unterlagen nicht kopieren, veröffentlichen oder auf gleich welche Weise vervielfältigen oder auf andere Weise verwenden (können).

13.3. Im Falle einer Verletzung oder Nichterfüllung der sich aus Artikel 13.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen und/oder bei Zuwiderhandlung gegen Artikel 13.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat der Abnehmer für jede Übertretung und für jeden Tag, den diese Übertretung andauert, eine sofort einforderbare Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) an De Bondt zu zahlen. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe wird ein angefangener Tag als voller Tag betrachtet. Darüber hinaus behält sich De Bondt das Recht vor, vom Abnehmer vollständigen Schadenersatz zu fordern.

13.4. Dem Abnehmer ist nicht erlaubt, Änderungen an den Produkten vorzunehmen.

13.5. De Bondt behält sich das Recht vor, die gegebenenfalls durch die Ausführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse für andere Zwecke zu verwenden.

14. Höhere Gewalt

14.1. Höhere Gewalt auf Seiten von De Bondt liegt immer, aber nicht ausschließlich dann vor, wenn De Bondt nach Abschluss des Vertrages gehindert wird, seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag oder den Vorbereitungen dazu vollständig und/oder termingerecht nachzukommen, dies infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Sturm, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Transportproblemen, Feuer, staatlichen Maßnahmen wie z. B. Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Betriebsstörungen und Fehlleistung von Lieferanten und Zulieferern, Betriebsbesetzung, staatlichen Maßnahmen, Störungen der Energie- und/oder Wasserversorgung, Säumigkeit von Lieferanten und ferner infolge aller sonstigen Ursachen, die ohne Verschulden oder Einwirkungsmöglichkeit von De Bondt entstehen.

14.2. Im Falle höherer Gewalt hat De Bondt nach eigener Wahl das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen oder den Lieferzeitpunkt auf den Zeitpunkt aufzuschieben, an dem der Zustand der höheren Gewalt endet, ohne dass der Abnehmer gegenüber De Bondt Anspruch auf Schadenersatz hat.

14.3. Der Abnehmer hat bei höherer Gewalt auf Seiten von De Bondt erst nach Ablauf von sechzig (60) Werktagen das Recht zur Auflösung des Vertrages und dann auch nur für den Teil des Vertrages, der noch nicht erfüllt wurde. Dabei hat der Abnehmer gegenüber De Bondt keinen Anspruch auf Schadenersatz.

14.4. Sofern De Bondt zum Zeitpunkt des Eintretens höherer Gewalt zwischenzeitlich seine sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen teilweise erfüllt hat oder diese noch erfüllen kann, kommt dem erfüllten bzw. noch erfüllbaren Teil ein eigenständiger Wert zu, und De Bondt hat das Recht, den bereits erfüllten bzw. noch erfüllbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.

15. Geheimhaltung

15.1. Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihres Vertrages voneinander oder aus anderer Quelle erhalten haben. Der Abnehmer ist ferner zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die er in der Offerten-/Angebotsphase erhält bzw. erhalten hat. Informationen gelten als vertraulich, wenn dies durch eine Partei mitgeteilt wird oder sich aus der Art der Informationen ergibt. Dem Abnehmer von De Bondt mitgeteilte Preisinformationen und Lieferfristen sind in jedem Falle vertraulich.

15.2. Im Falle einer Verletzung oder Nichterfüllung der sich aus Artikel 15.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergebenden Verpflichtungen hat der Abnehmer für jede Übertretung und für jeden Tag, den diese Übertretung andauert, eine sofort einforderbare Vertragsstrafe in Höhe von € 1.000,00 (in Worten: eintausend Euro) an De Bondt zu zahlen. Bei der Berechnung der Vertragsstrafe wird ein angefangener Tag als voller Tag betrachtet. Darüber hinaus behält sich De Bondt das Recht vor, vom Abnehmer vollständigen Schadenersatz zu fordern.

15.3. Wenn De Bondt aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, einem vom Gesetz oder zuständigen Gericht bezeichneten Dritten vertrauliche Informationen preiszugeben und De Bondt sich diesbezüglich nicht auf ein gesetzliches oder vom zuständigen Gericht anerkanntes oder gewährtes Aussageverweigerungsrecht berufen kann, ist De Bondt nicht zu Schadenersatz oder Wiedergutmachung verpflichtet, und der Abnehmer ist nicht berechtigt, den Vertrag (aufgrund dadurch entstandener Schäden) aufzulösen.

16. Mitteilungen

16.1. Wenn nicht anders vereinbart, bedürfen alle Mitteilungen des Abnehmers über den Anschluss bzw. die Durchführung des Vertrages der Schriftform. 16.2. Forderungen nach Erfüllung und Inverzugsetzungen durch den Abnehmer müssen per Einschreiben übersandt werden, wobei anzugeben ist, was genau der Abnehmer innerhalb welcher Frist von De Bondt verlangt. Dies gilt auch für alle anderen Fristsetzungen und eine Inanspruchnahme des Mittels der Vertragsauflösung. Wird das Mittel der Vertragsauflösung in Anspruch genommen, müssen die Gründe dafür klar bezeichnet werden.

17. Streitfälle

17.1. Auf alle Offerten und Angebote von De Bondt, das Zustandekommen von Verträgen zwischen dem Abnehmer und De Bondt, die Verträge selbst und ihre Durchführung kommt ausschließlich niederländisches Recht zur Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

17.2. Alle Streitfälle zwischen De Bondt und dem Abnehmer sind vom Gericht Noord-Holland, Standort Assen, zu entscheiden. De Bondt bleibt aber befugt, den Abnehmer vor das nach dem Gesetz zuständige Gericht zu laden. 17.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in mehreren Sprachen abgefasst; bei Auslegungsunterschieden zwischen einer solchen Sprachfassung und der niederländischen Fassung ist der niederländische Wortlaut maßgebend.

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